Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein für virtuelle Bildung, Kultur und Kommunikation e.V". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Die Anschrift lautet: Hohenzollernstraße 48 in 45128 Essen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Abweichend davon endet das erste Geschäftsjahr am 31.12.2009 (Rumpfgeschäftsjahr).


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins sind die Förderung
  • virtueller Bildungs- und Kommunikationsangebote,
  • von Künstlern und
  • von Projekten der bildenden und angewandten Künste
in virtuellen Welten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
  • das Bereitstellen einer oder mehrerer 3D-Simulationen für Unterrichts- und Übungszwecke,
  • die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des 3D-Online-Unterrichts und die Förderung solcher Forschungs- und Entwicklungsprojekte,
  • das Anbieten und Fördern von Schulungs-, Unterrichts- und Trainingsmaßnahmen auf virtuellen 3D-Plattformen sowie
  • die Unterstützung von virtuellen künstlerischen Angeboten und bei der Übertragung künstlerischer Projekte in virtuelle Welten
im Internet, verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein. Fehlt es an einem solchen Beschluss am Tage des Wirksamwerdens der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt sein Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
v (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist. Die Streichung erfolgt auch, wenn das Mitglied nicht über einen Account zu der 3D-Onlineplattform "Second Life" verfügt und trotz zweifacher Mahnung einen solchen nicht einrichtet und/oder keinen Avatarnamen mitteilt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßem Einlegen der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft mindestens einen kostenlosen Basicaccount zu der 3D-Plattform "Second Life" einzurichten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Mitglied ein vertragliches Verhältnis zum jeweiligen Betreiber dieser Plattform eingegangen ist, das im Minimum die gleichen Rechte einräumt, wie der Basicaccount. Der Name des mit diesem Account verbundenen Avatars ist dem Vorstand, sofern nicht bereits im Aufnahmeantrag geschehen, unverzüglich mitzuteilen.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

(2) Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 1.500,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.


§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Beitragsordnung;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Formvorschriften
Mit Ausnahme der Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, der Protokolle der Mitgliederversammlungen, der Mitteilung des Avatarnamens, der Zustimmung zu Auflösung des Vereins und der Änderung des Zwecks des Vereins genügt es vereinsintern der Schrift- und/oder Textform, wenn ein Vereinsmitglied innerhalb der 3D-Onlineplattform "Second-Life" eine Notecard erstellt, in welcher es anhand des Avatarnamens, welcher dem Vorstand bekannt gegeben wurde (§ 6 Abs. 2), erkennbar seine Erklärung niederlegt. Die Erklärung gilt als abgegeben, sobald die Notecard auf einem Server gespeichert und dem Inventar eines Accounts, nicht notwendig des Mitgliedschaftsaccount i. S.v. § 6 Abs. 2, eines Vorstandsmitglieds durch das System des Betreibers der Onlineplattform "Second Life" zugeordnet wurde. Für den Missbrauch des Accounts haftet das Vereinsmitglied.
Unabdingbare gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.


§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist an den durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein oder, falls ein solcher durch Beschluss nicht bestimmt wurde die Stadt Essen (§ 2 Abs. 4) auszukehren.


(Ort, Datum) (Unterschriften der Gründungsmitglieder)














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Förderverein für virtuelle Bildung, Kultur und Kultur und Kommunikation e.V, Hohenzollernstraße 48, 45128 Essen
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